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Das constitutionelle Leben nach seinen Formen und Bedingungen. Dargestellt von Karl. Heinr. Ludw. Politz, Kön. Sächs. Hofr. Ritter des K. S. C. V. O. und öff. Lehrer der Staalsw. an der Univ. zu Leipz. Leipzig, Hahn'sche Verlagsbuchh, 1831. VIII. 170 S. gr. 8. geh. 16 Gr.

Religion und Bürgerthum begründen die gesammte Bildung wie der Völker, so des ganzen Menschengeschlechts, und so wie diejenigen positiven Religionen sich immer erhielten, welche durch schriftliche Urkunden bestimmt, und eingeführt wurden, so wird die Fortdauer von Reichen und Staaten gegründet und bekräftiget, wenn ihre politische Verjüngung auf einer schriftlichen Verfassungsurkunde beruht, die dem Volke und dem Geiste der Zeit entspricht. Diese Ansichten sind in dem Vorwort des Hrn. Vfs. weiter ausgetührt. Damit wird nicht bestritten, dass, wie in den religiösen so in den politischen Verfassungen und Einrichtungen im Laufe der Zeit manches verändert werden muss, gemass den Fortschritten der Cultur, deren Stabilität nicht za denken, aber auch nicht zu wünschen ist. Das gegenwär-, tige Jahrhundert hat den Zeitpunct neuer schriftlicher Verfassungsurkunden herbeigeführt, die theils schon eingeführt. sind, theils erwartet werden. Die allgemeinen nothwendigen Formen und Bedingungen eines constitutionellen Lebens sind noch nicht so überall anerkannt, wie es erforderlich ist, um sich in diesem neuen Leben gehörig zu bewegen. Ueber das, was eine schriftliche Verfassung enthalten, was sie, nach ördlichen Verhältnissen und geschichtlicher Unterlage, für jetzt.seyn und leisten soll, theoretisch und praktisch zu belehren und so, den gebildeten Ständen deutscher Staatsbürger eine aach in der Form der Darstellung klare und ansprechende Ansicht der wesentlichsten Gegenstande des constitutionellen Lebens zu geben, ist der wohlgefasste, höchst zeitgemässe und mit der Bestimmtheit und Klarheit des Vortrags, die man aus den Schriften des Hrn. Vfs. gewohnt ist, ausgeführte Zweck der Schrift. Die geschichtliche Einleitung stellt den Begriff der Verfassungen auf: schriftliche Urkunden, welche die Gesammtheit der rechtlichen Bedingungen enthalten, auf denen das innere Leben eines gegebenen (in der Wirklichkeit vorhandenen) Staates, nach dem nothwendigen Zusammenhange der einzelnen Theile dieses Lebens beruht. Die deutschen, die Allg. Rept. 1831. Bd. I. St. 1.

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brittischeu Verfassungsurkunden; die erste schriftliche im modernen Begriffe des Worts, die amerikanische; die französischen, die polnischen, die niederländischen, die italienischen, die sicilianischen, die der jonischen Inseln, die schweizerischen, werden sodann erwähnt und kurze Umrisse von den seit 1806 in einzelnen europ. Staaten theils versuchten und schon wieder erloschenen, theils noch bestehenden Verfassungen gegeben, insbesondere von der schwedischen und der norwegischen. Die erste Abtheilung (S. 42.) behandelt sodann das constitutionelle Leben nach seinen Formen und Bedingungen und zwar wird zuvörderst ein kurzer Umriss der allgemeinen Formen und Bedingungen aufgestellt und (S. 46) untersucht, in welchem Sinne und bis wie weit die staatsrechtliche und politische Theorie Einfluss darauf haben könne und müsse, und gezeigt, dass Theorie und Geschichte (d. h, das bisher Bestehende) dabei berücksichtigt werden müssen, die geschichtliche Unterlage des Staatslebens und die reine Theorie. Sodann wird A. die Verschiedenheit in den wesentlichen Formen, unter welchen die neuen schriftlichen Verfassungsurkunden ins Staatsleben eingetreten sind, betrachtet; 1. S. 55. ob die neuen Verfassungen für Monarchien oder für Republiken gegeben wurden; 2. S. 65. ob diese Verfassungen als Ausflüsse der Souveränetät des Regenten (als octroirte) oder als Ergebnisse der Berathungen der Stände, Reichstage, Parlamente und Nationalversammlungen, oder als zwischen den Regenten und den Abgeordneten des Volks abgeschlossene Staatsgrundverträge ins politische Leben treten? 3. S. 73. ob in der Verfassung die Stellung der Abgeordneten des Volkes als repräsentativ oder, als stantisch ausgesprochen wird? 4. S. 96. welche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, Wahlfähigkeit und Wahlfof; für-repräsentative und für ständische Vertretung bestehen?.5. S. 108: ob die Repräsentanten oder Abgeordneten des Volkes in Biner oder in zwei Kammern sich versammeln soHenGS: 111. in welchem Verhältnisse da, wo 2 Kammern sind, diese Kammern gegen einander stehen sollen? B. Die Bedingungen, welche bei neuen schriftlichen Verfassungsurkunden berücksichtigt werden müssen: 1. S. 130. die ihr vorausgehende und mit ihr nothwendig zusammenhängende Gemeinde-, Städte und Kreisordnung; 2. S. 134. die Bestimmung des Verhältnisses des Regenten zu den Reichsständen und 3. das Verhältniss der letzteren zu dem Regenten; 4. S. 136. die verfassungsmässigen Rechte der Reichsstände oder Abgeordneten des Volkes, nach ihrem Antheile an der Gesetzgebung, an

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