Die Vaccination, ihre experimentellen und erfahrungsgemässen Grundlagen und ihre Technik: mit besonderer Berücksichtigung der animalen Vaccination |
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Common terms and phrases
abgeimpft Abimpfen Aerzte animalen Impfung animalen Stoffes Ansteckung Areola Arm zu Arm Ausschlag Beaugency beobachtet Beobachtungen besonders Bezug Bläschen Blattern Blut Bousquet Ceely Chauveau Conservirung Contagium desshalb direct einige Entwickelung Epidermis Erfolg erkrankten ersten Erysipel Exanthem Experimente Fälle Fieber Fläche Flüssigkeit frisch Geblatterten Gebrauch geimpft geimpften Kindern gesund Glycerin Glycerinlymphe grosse Haarröhrchen Haut humanisirtem Stoff Immunität Impf Impfärzte Impferysipel Impfinstitute Impfling Impfpocke Impfpraxis Impfschutzes Impfstellen Impfstoff impfte Impfung Infection Inhalt Inoculation Inoculirten Jahre Jenner jetzt Kalb Kälberlymphe Kinderlymphe kleinen Knötchen Königreich Württemberg Krankheit Krusten Kuhpocken Lanzette leicht lichen Lymphe meist Menschen Methode Milzbrand mittelst möglichst Narben nöthig Pferd Pocken Procent Pusteln Randröthe rasch Reiter Retrovaccine Revaccinirten Rind Röthe Sacco Schafpocken Schnitt Schutz Schutzkraft Scrophulose später Stammimpfling starben stark Stiche Syphilis Tage Thatsache Theil Thieren Transfusion Ueber Uebertragung Vaccination Vaccine Vaccinepusteln Vaccinirten Variola Variola und Vaccine Variola-Vaccine Variolation Verimpfung Verlauf verschiedenen Verwendung viel Virulenz Württemberg zeigten
Popular passages
Page 155 - Mark bestraft. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§ 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Page 155 - Bundesrat bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (§ 10) anzuwendende Formular. Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei. § 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§ 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
Page 154 - Behörde kann anordnen, dass die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde. * §. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. l, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist rmchhzuholen. §. 5. Jeder Impfling muss frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
Page 154 - Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 1) Jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis« (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniss in den letzten fünf Jahren...
Page 155 - Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser -Verpflichtung genügen. : Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor...
Page 155 - Jeder impfling muss frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. § 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unterstellt wird. Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang...
Page 155 - Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§ 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor- und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder dass durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder dass die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muss. In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige...
Page 154 - Impfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterzieher,.
Page 155 - Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im § 7 vorgeschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluss der zuständigen Behörde vorzulegen.
Page 155 - Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzureichen.