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An die

die remonstrantischen Punkte werden, durch Franz Gomarus eröffnet, mündliche Referate und schriftliche Gutachten erstattet, mit welchen man am 21. März (Sess. 125) zu Ende kommt. Inzwischen hatte Bogermann bereits als Niederschlag dieser Arbeiten "Canones" formuliert, welche 5 die allen versammelten Theologen gemeinsame gesunde Lehre von Prädestination u. s. w. ausdrücken sollten. Daß sie nicht glatt durchgingen, sondern ausführliche Beratung in Kommission und Plenum nötig machten, war ein Beweis, daß noch mannigfache theologische Differenzen obwalteten. In der That ist es ein Unterschied, ob Gomarus supralap10 sarisch, die Majorität, namentlich aber die Engländer und Bremer infralapsarisch dachten, ob die mildere Gruppe mit den Hessen den historischen Christus als Fundament der Erwählung, die strengere als in die Erwählung einbegriffenes Haupt der ihm gegebenen Gemeinde dachte. Aber solche Differenzen das muß gegenüber mancher neuen Verschiebung 15 des Thatbestandes betont werden Isinken doch in ein Nichts zusammen gegenüber der großen Einheit im antisynergistischen Prädestinationsglauben, zu welcher sich die reformierten Theologen von ganz Europa (mit verschwindenden Ausnahmen) damals zusammenschlossen. Canones reihte man dann die Reiectio errorum. Der Wunsch der Hessen 20 (Cruciger) und Bremer (Crocius), es möchte auch eine Erklärung wider zu harte Ausdrücke sonst orthodoxer Theologen ergehen, wurde nicht berücksichtigt, weil man fürchtete, mit den Worten auch die Sache zu treffen. Mit der 140. Sitzung 25. April 1619 waren die Canones nebst allem Beiwerk fertiggestellt. Dann beschäftigte die Synode noch kurz die 25 Approbation der von den Remonstranten angefochtenen niederländischen Bekenntnisse, der Conf. Belg. (treffliche Feststellung des Textes durch Festus Hommius als Sekretär) und des Heid. Kat. Damit waren die Grundlagen der holländischen Kirche gerettet und unter Beihülfe der auswärtigen Brüder um ein neues Bollwerk bereichert. Die Synode 30 sprach daraufhin in der Sententia de Remonstrantibus (unter Approbation der Generalstaaten) deren Entfernung aus allen kirchlichen Ämtern aus, wobei die Hessen und Anglikaner kein Urteil über die Personen sprechen wollten. Am 6. Mai konnte in feierlicher Versammlung unter ungeheurem Zudrang des Volkes in der großen Kirche zu Dordrecht die 35 Proklamation der Canones stattfinden. Am 9. Mai, in 154. Sitzung, wurden die auswärtigen Theologen mit Dank für ihre Hülfe verabschiedet. Die Nachverhandlungen bis 29. Mai (H. H. Kuyper, de Post-Acta of Nahandelingen van de Nationale Synode van Dordrecht. Amst. 1899) betrafen besondere holländische Anliegen.

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Wir geben die Canones ohne Unterschriften, Prooemium und Schluß nach dem offiziellen Druck der Acta: Cursivschrift und Klammern gehören diesem Original an. Separate Ausgaben der Canones mit Zubehör erschienen bereits 1619 mehrere, holländisch und lateinisch (Kuyper a. a. O. p. 14 f.).

44. Helvetische Konsensus-Formel von 1675. [Urkunden im St.A. Zür. E II, 456 und 432. Eidg. Abschiede Bd. 6. A. Schweizer, die protestantischen Central dogmen. Bd. 2. Zürich 1856. Bloesch vgl. S. XX, 22. Trechsel bez. Egli in PRE Bd. 7.] Die Akademie

von Saumur in Frankreich war bereits seit 1630 etwa der Sitz 50 einer die Härten des Calvinismus erweichenden, aber in ihren Grund

zügen doch wesentlich calvinischen Theologie. M. Amyraut lehrte einen Universalismus hypotheticus der Gnade, welcher doch mit dem synergistischen Arminianismus nichts gemein hat. J. Placaeus erneuerte Zwinglis Ansicht von der Nichtanrechnung der Schuld Adams an alle seine Nachkommen und von dem für die Ewigkeit nicht ausreichenden 5 Gehalt des Gesetzesbundes, L. Capellus erkannte den späten Ursprung der hebräischen Vokalzeichen. Die Verhandlungen, welche der Amyraldismus in Frankreich hervorrief, hatten längst mit Anerkennung der Orthodoxie Amyrauts geendet, als die Wellen in die Schweiz hinüberschlugen. Genf wurde durch die französische Nachbarschaft vom 10 Salmurianismus" angesteckt und mußte sich heftige Mahnungen von Zürich her gefallen lassen (1671), als es seine schärferen Maßregeln wieder nachließ. Endlich wissen Basel und Zürich die Kirche nur durch eine neue gemeinsame Lehrformel zu retten. Der Züricher Theologe Heidegger liefert den Entwurf, und das dortige Ministerium treibt seit 15 November 1674 die evangel. Städte der Schweiz zum Beitritt. Ihre Rückantworten geben noch Anlaß zu kleinen Änderungen. Interessant ist, wie umfassend man alle Neologie treffen wollte. Bern (30. November 1674. St.A. Z. E II, 456. S. 722) gedachte auch die (Coccejanische) Milderung des Sabbats auszuschließen und erzielte wenigstens am Schluß 20 (S. 869, 42) einen innerlich unmotivierten entsprechenden Hinweis. Im Februar und März 1675 stimmten die geistlichen Ministerien dem lateinischen Texte der Formel zu, nach Übertragung ins Deutsche auch die Magistrate. Vereinigt erklärten Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen auf einem Tage zu Baden 24. Juni 1675 das Schriftstück als fortan gültiges 25 Symbol. Genf trat erst 1679 widerwillig bei. Basel forderte bereits 1686 die Unterschrift nicht mehr. stürmende Zeitgeist warf seit 1722 weichten Orthodoxie in der ganzen Gedruckt wurde die Formula Consensus offiziell absichtlich nie, 30 seit 1722 öfters privatim. (Haller Nr. 525, wo ergänzend beizufügen: Formulaire de consentement des eglises reformées de Suisse en François, avec des Remarques. Ohne Jahr und Ort.) Wir geben einen Abdruck nach dem lateinisch-deutschen Quartmanuskript (ein zweites in Folio und ein bloß deutsches ebd.) Zür. St. A. E II, 35 456 p. 753 ff. Schriftcitate rücken dabei vom Rande in den Text. Die Erläuterung zu Art. 8 wurde (für Zürich allein) am 1. September 1675 beigefügt. Eine Disposition der Schrift, die sich aus den aktenmäßig vorliegenden Entwürfen ergibt, wird das Verständnis erleichtern: 1-3: Inspirationsfragen. 4-6: Prädestination. 7-9: ewiger Inhalt des foedus 40 operum. 10-12: Erbsünde und Zurechnung. 13-16: Partikularität des Heilstodes Christi. 17-22: Berufung und allgemeine Gnade. 23—25: Gottes Bundesordnungen. 26: Schluß.

Und der von außen und innen andas spätgeborene Werk einer unerSchweiz über den Haufen.

IX. Modernes.

.... Traduit

45. Die Lehrartikel der pfälzischen Union von 1818. - 45 Während sich die evangelische Union in Deutschland überall sonst neuer Lehrbildungen sorgfältig enthielt, hat man in der bayerischen Pfalz

eine solche bezüglich der konfessionell strittigen beiden Hauptpunkte versucht. Die zu Kaiserslautern 1818 versammelte protestantische Generalsynode setzte eine „Vereinigungsurkunde" auf, welche die königliche Genehmigung erhielt. Als interessantes Beispiel, wie auf wesent5 lich reformiertem Boden die frühere Lehrweise sich abschliff, geben wir die Lehrbestimmungen dieser Union, die bis heute in Geltung stehen. (Wand [S. LVIII, 23] S. 52 ff.).

Bei der weiteren Auswahl reformierter Bekenntnisse aus der Neuzeit kommen in erster Linie die Kirchen in Betracht, welche sich 1877 10 zur „Alliance of Reformed Churches holding the Presbyterian System" zusammengeschlossen haben, ein überwiegend anglo-amerikanischer Kirchenbund, welcher reichlich 20 Millionen Christen vertritt. Die Presbyterian Alliance hat eine Umfrage über die in den zugehörigen, aber auch in anderen reformierten Kirchen geltenden „Creeds" angestellt, deren Ergebnisse vor15 liegen: Report of proceedings of the Second General Council of the Presbyterian Alliance, convened at Philadelphia, September 1880. Philadelphia, J. C. Mc Curdy and Co. 1880. Hier stehen p. 965 ff. die teilweise sehr ausführlichen, wenn auch für die ältere Geschichte nicht überall zuverlässigen Berichte, welche die einzelnen Kirchenkörper durch ihre Sachverständigen 20 über die Frage nach Bekenntnis und etwaigen Subskriptionsformeln für eintretende Mitglieder gegeben haben. Es steckt darin ein reiches Material wichtig sind mehrfache offizielle Erklärungen über die begrenzte Gültigkeit historisch überkommener Konfessionen, welches auszunützen weit über den Umfang unserer Sammlung hinausgreifen würde.

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25 sichtliches Register über die in den reformierten Kirchen (auch solcher, welche nicht der Alliance sich geradezu angeschlossen haben) wirklich geltenden Creeds geben die Reports of Commitees of the General Presbyterian Council 1888. Edinburgh, T. and A. Constable, p. 31 ff. Wir teilen dasselbe mit:

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Churches that adhere to the

1. Gallican Confession (Conf. of Rochelle 1559) (Declaration. of Faith 1872): National Reformed Church of France.

2. Belgic Confession 1561: Walloon Church. Missionary Christian Church, Belgium.

3. Heidelberg Catechism

United States.

1563: Reformed Church in the

4. Second Helvetic Confession 1566.

5. Canons of Dort 1619.

6. Westminster Standarts 1647.

a) Westminster Confession: Synod of the Church of Scotland in England. Established Church of Scotland. Free Church of Scotland. Presbytery of Natal. Presbyterian Church of Tasmania. Presbyterian Free Church of Tasmania. Presbytery of Ceylon. Presbyterian Church in Canada. Synod of the Presbyterian Church in Canada 45 in connection with the Church of Scotland. Synod of the Church of Scotland in Nova Scotia etc.

b) Westminster Confession, as containing the system of Doctrine taught in the Holy Scriptures", and altered in Chapters 20,

23 and 31 (Powers of the Magistrate): Presbyterian Church in the United States of America. Presbyterian Church in the United States.

c) Westminster Confession and Catechisms, Larger and Shorter: Free Evangelical Church of Germany [d. h. zwei kleine, von Schottland her unterhaltene freie ref. Gemeinden in Breslau und 5 Görlitz. Für die wirkliche reformierte Kirche Deutschlands wäre auf Conf. Aug., teilweise auch Apologie, Heid. Kat., Bentheimer Artikel, Conf. Sig., für die zerstreuten franz. ref. Gemeinden auch auf Conf. Gall. zu verweisen. Presbyterian Church of England. Pr. Ch. of Ireland. Synod of Reformed Pr. Ch. in Ireland. Synod of the Eastern 10 Ref. Pr. Ch. in Ireland. Synod of the Secession Church in Ireland. United Presb. Ch. of Scotland (with Statement of Principles). Synod of the Ref. Pr. Ch. of Scotland. General Synod of the Reformed Pr. Ch. in N. America. Synod of the Ref. Pr. Ch. in the U. S. of N. America. Reformed Presbyterian Presbytery of Philadelphia. Presbyterian 15 Church of Eastern Australia, New South Wales, Queensland, South Australia, Victoria, West-Australia, New Zealand, Otago and Southland, Synod of Jamaica.

d) Westminster Confession and Catechisms, Larger and Shorter altered in 1799 in Chaps. 20. 23. 31: United Presbyterian 20 Church of North America. Associate Church of North America. Associate Reformed Synod of the South, Un. St.

7. Waldensian Confession 1655: Waldensian Church.

8. Second Helvetic and Heidelberg Catechism: The Reformed Church of Austria, Bohemia, Moravia, Hungary.

9. Heidelberg Catechism and Gallic Confession: Synodal Union of East Rhine [niedersächsische Konföderation.]

10. Belgic Confession,

Heidelberg Catechism,

and

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Canons of Dort: National Church of the Netherlands [trifft im rechtlichen Sinne nicht mehr zu], Christian Reformed Church of 30 the Netherlands. Dutch Reformed Church, doleerende. Old Reformed Church of Bentheim and East Friesland. Reformed Church in America. Dutch Reformed Church in South Africa (Cape Colony), Transvaal, Orange Free State, Natal, Mission Church in South Africa. Christian Reformed Church in South Africa. [Ähnlich 35 auch Niederländisch - ref. Gemeinde in Elberfeld, welche aber statt der Dordrechter Canones die schott. Konf. 1560 besitzt.]

11. Confession of Faith of the Calvinistic Methodists in Wales 1823: Calvinistic Methodist Church in Wales, Calv. Meth. Ch. in the United St.

12. Confession of the Free Evangelical Church of the Canton de Vaud 1847 (See Proceedings Philadelphia p. 1083). [Ist keine Konfession, sondern nur ein Stück aus der Konstitution, ebenso bei Nr. 13 u. 16.]

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13. Confession of the Union of the Evangelical Churches 45 of France 1849 (See Proc. Phil. p. 1072).

14. Confession of the Free Christian Church in Italy 1870 (See Proceedings Edinburgh p. 301).

15. Confession of the Spanish Christian Church 1872 (Philad. p. 1121).

16. Confession of the Free Church of Neuchâtel 1874 (Philad. p. 1084).

5 17. Confession of the National Church of the Canton de Vaud 1874 (Philad. p. 1083). [Existiert nicht, da vielmehr in dem angegebenen Zeitpunkte schrankenlose Lehrfreiheit eröffnet wurde.]

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18. Confession and Catechism of the Cumberland Presbyterian Church, United States, 1883: Coloured Cumberland Presbyterian Church.

19. Evangelical Syriac Church Confession, consisting of 27 Articles and of the Westminster Shorter Catechism 1862. Abgesehen von den Bekenntnissen der unbedeutenden schottischen 15 Evangelisationskirchen in Spanien und Syrien (Nr. 15 u. 19), welche auf keinem Wege zu beschaffen waren, bringen wir die sämtlichen hier genannten modernen Stücke und außerdem das in dieselbe Gruppe fallende Bekenntnis der Genfer Freikirche zum Abdruck.

[Für die Geschichte der meisten in Betracht kommenden Kirchen 20 bieten trotz aller schiefen Urteile brauchbares Material die Bücher von Ad. Zahn: Geschichte der evangelischen Kirche auf dem europäischen Festlande im 19. Jahrhundert. 3. Aufl. Stuttgart 1893. Geschichte der evangelischen Kirche im britischen Weltreich im 19. Jahrhundert. Stuttgart 1891. Geschichte der evangelischen Kirche in Amerika im 19. Jahr25 hundert. Stuttgart 1889. Sonst vgl. den Artikel „Freikirchen" mit seinen Verweisen (dazu „Französ. Glaubensbek.") in PRE3 Bd. 6. Über die Rechtslage auch in Betreff des Bekenntnisstandes findet sich reiches und zuverlässiges Material bei K. Rieker, Grundsätze reformierter Kirchenverfassung. Leipzig 1899.]

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46. Bekenntnis der Calvinistischen Methodisten von 1823. Kurz nach der Zeit, in welcher John Wesley in Oxford seine religiösen Versammlungen hielt, aber völlig unabhängig davon, regte sich auch in Wales das Bedürfnis nach tieferer Bewegung. Ein junger Landmann Howel Harris wurde erweckt und hielt seit 1735 Bibel35 besprechungen, Sonntagsschulen u. s. w. Nach vier Jahren zählte man in Süd-Wales bereits 30 kräftige Gemeinschaften. Unter den Geistlichen der Established Church hieß zuerst Daniel Rowlands ein „Methodist." Die Bewegung wuchs in Süd-Wales mit ungeheurer Schnelligkeit, während im Norden Haß und Verfolgung sich entgegenstellte. Zum Bruch mit 40 der Staatskirche kam es 1743, als einem Diakonen wegen methodistischer Praxis die volle Priesterweibe verweigert ward. Die erste konstituierte Association wurde unter Whitfields Vorsitz mit John Wesley trat man niemals in Verbindung am 5. und 6. Januar 1743 zu Watford, Glamorganshire, gehalten. Geraume Zeit besaßen die calvinischen 45 Methodisten von Wales kein eigenes Bekenntnis, sondern hielten sich an die calvinisch verstandenen anglikanischen Artikel. Die Rules of Discipline" von 1801, die noch heute gelten, verweisen in ihrer Einleitung ausdrücklich auf diese. Erst im Jahre 1823 billigten Associations

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