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keď überspringend. Da erreichte die furchtbare Zerrissenheit des unglücklichen Volkes den schrecklichsten Höhepunct;. und eben deswegen beeilte sich endlich die europäische Diplomatie, den tiefen Grundschaden durch die Wahl eines Kö: nigs über Griechenland zu heilen, deffen hochgebilde ter Vater wenigstens die gegründetsten Ansprüche auf griechische Dankbarkeit hatte.“

Verstattete es der Raum; so würde Ref. noch diejenigen Stellen ausheben, wo der Verf. den Zustand Frankreichs unter Périers Ministerium (dem er doch vielleicht zu abhold ist), und den Zustand Großbritanniens, nach der Verwerfung der Reform bill vom Oberhause, schildert. Beide Darstellun gen gehören zu den Hauptpartieen des vorliegenden Jahrgan= ges, in welchem auch die Ereignisse Italiens, der Schweiz und der pyrenäischen Halbinsel nach ihrer politischen Bedeutsamkeit gewürdigt werden. Allein statt dieser politi schen Stoffe; schließt Ref. seine Anzeige mit derjenigen Stelle, in welcher der Verf. (S. 244) über die Leipziger Buchhåndlermesse zu Ostern 1831 sich erklärt. Alle Zollund Douanenlinien und Sperren hatten nicht vermocht, das einzige und lehte Bindemittel aller Stämme und Völkerschaf= ten teutscher Zunge: den allgemeinen und großen Buchhåndlerverein in der Leipziger Ostermesse, völlig zu zerreißen. Diese Månner konnten noch allein als Repråsentanten teutscher Nationalitåt betrachtet werden; denn alles, was in teutscher Kerns sprache gedacht und durch die ehrwürdige Buchdruckerkunst vervielfältigt ward zum allgemein geistigen Gebrauche; das brachten jene Geburtshelfer teutscher Literatur auf vielen hundert Kanälen durch den Buchhandel nach Leipzig. Dort ward es im allgemeinen Meßverzeichnisse protocollirt, dann verrechnet,

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faldirt oder übertragen, verpackt, oder in Niederlagen aufge stapelt, ausgeliefert, verkauft, oder remittirt, entweder um zum zweitenmale auszuwandern, oder den Maculaturtod zu sterben. Dieser in Europa einzige Bücherverkehr durch mehr als 800 Buchhändlerfirmen in Teutschland betrieben, theilt seine Aussprühungen in wenigen Monaten allen, die lesen lernten, mit, stempelt die Teutschen zu Weltbibliothekaren, und bleibt der mächtigste Hebel, die schårfste Waffe des unbesiegs baren Zeitgeistes, des furchtbarsten und gehaßtesten Schreckbildes der großen Verfinsterungszunft. Und dieser geistige Buchstabenhandel hatte sich — trok Cholera und Absolutismus im Jahre 1831 eher vermehrt, als vermindert. Denn 416 Buchhandlungen boten im diesjährigen Ostermeß cataloge zum Verkaufe aus: 2745 Schriften in teutscher, las teinischer, griechischer, italienischer, französischer, englischer, holländischer, dänischer, ungarischer und mehrern alten Sprachen. Die Buchhändler waren noch immer die einzigen Zufriedenen auf der Messe. Sie hatten mehr Absaß gehabt, als erwartet werden konnte. Es herrschte pünctliche Ordnung im Ab- und Zurechnungsgeschäfte. Alle ältere Sortimentshand- lungen zahlten pinctlich — und von den jüngern erklärte sich doch keine geradezu für zahlungsunfähig. Auch war statt der ehemaligen Schwindeleien überall mehr Ordnung bemerkbar, und fleißige Sortimentshåndler befanden sich mit 700 Buchhandlungen in Abrechnung."

Der Verf. hat dem Jahre 1831 im Ganzen wenig zum Lobe nachsagen können; desto willkommener muß die ses sein anerkennendes Urtheil des teutschen Buchhandels seyn!

Darstellung der Verfassung und Verwaltung des Königreiches Sachsen. Aus staatsrechtlichem und politischem Gesichtspuncte. Von Friedrich Bülau, außerordentl. Prof. der Phil. an der Univ. Leipzig. Erfter Theil. Verfassung und Verfassungsrecht. Leipzig, 1833, Göschen. X und 263 S. (1 Thlr. 6 gr.)

Seit das Königreich Sachsen am 4. Sept. 1831 in die Reihe der constitutionellen Staaten Teutschlands eintrat, war die systematische Darstellung dieser Verfassung und des sächsischen Verfassungsrechts ein wissenschaftliches Bedürfniß gewor= den. Diesem Bedürfnisse entspricht das vorliegende Werk, dessen Verf. bereits wiederhohlte akademische Vorträge über das Grundgesetz des Königreiches Sachsen gehalten, und in denselben nicht nur seine wissenschaftliche Vorschule zu diesem Werke gemacht, sondern auch seine Befähigung und Berech tigung zu dieser Arbeit öffentlich bezeuget hatte. - Der Verf. folgt dabei dem Vorgange einiger geachteter Schriftsteller Bayerns und Würtembergs, die gleichfalls das öffentliche Staatsrecht beider Staaten, nachdem denselben eine Verfassung ertheilt worden war, systematisch anbaueten. So der Hoft. v. Dresch (1823) und der Prof. Cucumus (1825) das Staatsrecht des conftitutionellen Bayerns, und Prof. Mehl (1829 ff.) das Staatsrecht des Königreiches Wúrtemberg. An diese Werke schließt sich das Werk des Verfs. über Sachsen ehrenvoll an, und Ref. wünscht, daß bald åhnliche Werke über das Verfassungsrecht Hannovers, Badens *), *) Es ist zu bedauern, daß das Werk von Pfister über die Staats

verfassung Badens, wovon im Jahre 1829 der erste Band erschien, ohne Fortsegung geblieben ist, wenn es gleich nicht eine so strenge systematische Ordnung befolgt, wie die Werke von Dresch, Mohl und Bů!au.

beider Hessen u. a. erscheinen möchten, weil es fortan keiner Landesuniversitåt teutscher constitutioneller Staaten an Vortrågen über das inländische Verfassungsrecht fehlen darf, wenn anders die Verfassung selbst in alle Theile und Berzweigungen des innern Staatslebens eindringen föll.

Schon der Titel deutet an, daß diesem ersten Theile ein zweiter über die Verwaltung des Königreiches Sachsen folgen wird. Das Erscheinen desselben sezt aber nothwendig die bevorstehende neue Gestaltung der gesammten Staatsverwaltung voraus, so wie der Verf. selbst diesem ersten Theile, nach dem geschlossenen ersten Landtage des Kdnigreiches nach der neuen Verfassung, noch manche Nachträge und Ergänzungen (z. B. über das Staatsbürgerrecht, über die Staatsdienerpragmatik u. f. w.) folgen lassen wird.

4. Daß aber der Verf. vor Andern den Beruf hatte, ein solches Werk zu bearbeiten, bewies seine, im vorigen Jahre erschienene, „Encyklopädie der Staatswissenschaften;" denn Ref. ist fest überzeugt, daß nur derjenige Schriftsteller der schwierigen, aber ehrenvollen Aufgabe, ein specielles Staatsrecht gründlich und befriedigend darzustellen, genügen wird, der vorher des gesammten Kreises der Staatswissenschaften, und namentlich des philosophischen Staatsrechts und der neuentstandenen Wissenschaft des europäischen und amerikanischen Verfassungsrechts, mit Erfolg sich bemächtigte.

Der Plan des Werkes ist so berechnet, daß der Text in den §§. die eigentliche Dogmatik des fächsischen Verfas fungsrechts enthält, in den reichhaltigen Noten aber nicht blos literarische Notizen, sondern auch vielfache Erläuterungen, Erklärungen und Rechtfertigungen der im Texte enthaltenen Lehrfäße gegeben werden.

Der Inhalt des vorliegenden Bandes ist folgender. Die Einleitung behandelt den Begriff und Zweck, so wie die Quellen, Hülfsmittel und Literatur der dargestellten Wissenschaft. Sehr treffend bemerkt der Verf., daß seine Darstellung auf ein enges Gebiet beschränkt seyn würde, wenn, sie sich blos als ein Staatsrecht des Königreiches Sachsen ankündigen wollte. Nicht ohne Grund ist daher sein Beisah auf dem Titel: aus staatsrechtlichem und politische m Gesichtspuncte. Denn in jener Hinsicht würde sie wohl ́den juristischen, nicht aber den politischen Standpunct ins Auge zu fassen haben. Sie würde, wollte sie nur jenem Zwecke entsprechen, Verhältnisse nicht berühren können, deren: Kenntniß zwar ungemein dazu beiträgt, ein treues, anschauliches Bild von den politischen Einrichtungen des Staates zu geben, die aber gleichwohl nicht staatsrechtlicher Natur sind. Sie würde es mit Rechten und Pflichten, nicht aber mit Einrichtungen zu thun haben. Und doch ist die Chaz rakterisirung der Institute das Wichtigste für die wissenschaftliche Beurtheilung des Staatslebens, und der sicherste Anhalt für ihre weise und kräftige Handhabung in der Wirklichkeit. Es muß mehr als ein Staatsrecht gegeben werden; in unsern Zeiten vorzüglich, wo das politische Element das juristische zu besiegen strebt, die Reform im Kampfe mit den starren Formen des Positiven begriffen ist, und die erwor benen Rechte dem Gemeinwohle unterzuordnen sucht." — Ref. stimmt in dieser Grundansicht dem Verf. völlig bei; denn auch er ist der Ueberzeugung, daß in unserer Zeit der staatsrechtliche und politische Standpunct nicht von einander ges trennt werden dürfe, wenn gleich, schon nach dem wissenschaftlichen Verhältnisse des Staatsrechts zur Staatskunst,

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