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40. Betrachtungen über die Repräsentation moralischer Per-

fonen, besonders des Staates. Glogau n. Leipz. 1833. 8. 539

41. Fried. Murhard, die Initiative bei der Gefeßgebung.
Kaffel, 1833. 8.

42. Wilh. Havemann, Geschichte der italienisch- französischen
Kriege von 1494 1515. Hannover 1833. gr. 8.
43. Annalen für Geschichte und Politik. In Verbindung mit
einer Gesellschaft von Gelehrten herausgegeben von Dr.
Weick. Erster Jahrgang, erstes bis drittes Heft.
Leipzig und Stuttgart, 1833. 8.

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Rückblick auf die Verhandlungen des teutschen Reichstages von den Jahren 1670. 1671.

Auch ein Wort über die Beschlüsse des teutschen Bune destages vom 28. Juni 1832.

Vom geheimen Rathe, Prof. D. Sacharid zu Heidelberg.

Unter

nter den Beschlüssen der teutschen Bundesversammlung vom 28. Juni 1832 ist der zweite wohl der inhaltschwerste. (Auf jeden Fall glaube ich, nicht einer Entschuldigung zu bedürfen, wenn ich in dieser Abhandlung von jenen Be: schlüssen vorzugsweise diesen ins Auge fasse.) Er lautet so:

,,Da nach dem Geiste des Art. 57. der Schlußacte (der zu Wien gehaltenen Ministerial-Conferenzen) und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58. ausspricht, keinem teutschen Souverain durch die Landstånde die zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen; so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsehung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen seyn, auf welche die Artikel 25. und 26. der Schlußacte in Anwendung gebracht werden müßten."

Es ist hier nicht der Ort, die verschiedenen GesichtsJahrb. 6r Jahrg. VII.

puncte anzugeben, aus welchen dieser Beschluß, so wie die übrigen Beschlüsse vom 28. Juni 1832, betrachtet worden find, oder betrachtet werden können. Ich halte einen einzigen Gesichtspunct fest, den des Rechts.

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Da bieten sich nun zur Beurtheilung der mehrerwähne ten Beschlüsse sofort die Grundsäße des teutschen Bundesrechtes dar. Entsprechen diese Beschlüsse dem rechtlichen Verhältnisse, in welchem die teutschen Staaten zu dem teutschen Bunde, zu Folge der rechtlichen Grundlagen dieses Bundes, stehen? Schon oft ist diese Frage aufgeworfen und beantwortet worden, von Privatschriftstellern, bei öffentlichen Verhandlungen. Namentlich ist sie in denjenigen teutschen Staaten, welche eine auf dem Nepråsentativsysteme beruhende Verfassung haben, hin und wieder oder den zwischen der Regierung und den Kammern Stånden zur Sprache gekommen. Und in der That ist sie für diese Staaten von besonderer Wichtigkeit; daher ich sie auch in dem Folgenden lediglich und allein' so erör tern werde, wie sie sich in diesen Staaten und unter den so eben bezeichneten Parteien stellt. Von der einen Seite ist behauptet oder angedeutet worden, daß in jenen Beschlüssen ein ganz neues Recht enthalten sey, ein Recht, welches die Einwirkung des Bundes auf die Verfassung und Verwal tung der einzelnen teutschen Staaten so weit erstreckt, daß es eben so wenig mit dem Wesen eines Staatenbundes und seiner Befugnisse, als mit der Selbstständigkeit der einzelnen unter dem Bunde begriffenen Staaten vereiniget werden könne. Hierauf ist von der andern Seite erwidert worden, daß die Beschlüsse vom 28. Juni 1832 sich ledig=

lich und allein darauf beschränken, das bisherige, und insbesondere das durch die Schlußacte der Wiener MinisterialConferenzen festgesezte, Recht zu wiederhohlen und auf gewisse besondere, durch die Zeitumstånde veranlaßte, Fragen anzuwenden; daß man daher in der Vereinbarkeit dieser Beschlüsse mit der Selbstständigkeit und namentlich mit dem Verfassungsrechte der einzelnen teutschen Bundesstaaten in der That die Gültigkeit des bisherigen Bundesrechts und die Rechtsbeständigkeit des teutschen Bundes überhaupt bestreiten würde. Ohnehin sey die verbindende Kraft der Bundestagsbeschlüsse für die einzelnen Bundesstaaten in den Verfassungsurkunden dieser Staaten im Voraus aners kannt worden. Bekanntlich sind alle die Regierungen, welche sich über diesen Streit amtlich erklärt haben, der letteren Meinung gewesen.

Es ist meine Absicht nicht, hier die Gründe anzufüh ren, welche zur Entscheidung dieser Streitfrage von dem einen oder dem andern Theile aufgestellt worden sind. (Cui non dictus Hylas ?)

Diese Gründe als bekannt vorausseßenb, erlaube ich mir zuvörderst die Bemerkung, daß es, wenn man den Streit in das Gebiet des teutschen Bundesrechtes verlegt, schwer seyn dürfte, zu irgend einem befriedigenden Resultate zu gelangen, daß man vielmehr Gefahr läuft, sich in einen endlosen Streit zu verwickeln. Es ist schlechterdings nicht zweifelhaft, daß die sämmtlichen Bundestagsbeschlüsse vom 28. Juni 1832 als Folgerungen aus dem bisherigen Bundesrechte wenigstens aus dem durch die Bundes und durch die Schlußacte bestimmten Zwecke des Bun

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des - betrachtet werden können. So umfassend ist dieser Zweck, daß aus demselben noch viele andere jenen Beschlüssen gleichartige Folgerungen abgeleitet werden könnten. Aber läßt sich nicht auf der andern Seite behaupten, daß das, was aus einem gewissen Zwecke gefolgert werden kann, deswegen noch nicht schlechthin aus demselben gefolgert werden darf und soll? Und wenn diese Behauptung schwerlich zu bestreiten seyn möchte, wenn man also zur Begründung der in Frage stehenden Beschlüsse Zeit und Umstände zu Hülfe nehmen muß; ist man dann nicht auf den so unsichern Boden der Politik-verseßt ? Die Ente scheidung der vorliegenden Streitfrage wird noch durch eine andere Ursache erschwert. Man kann, um zum Ziele zu gelangen, nicht umhin, auf das Wesen eines Staatenbundes und auf das des teutschen Bundes überhaupt, mit einem Worte, auf die höchsten und allgemeinsten Rechtsfragen einzugehen, welche nur immer über das Verhältniß unter den Bundesgliedern aufgeworfen werden können. Nun ist es aber eine bekannte Sache, daß ein jeder auf die Dauer berechnete Staatenverein zwischen einem Staa= tenbunde und einem Bundesstaate hin und her schwankt, ja daß sich vielleicht nicht einmal in der Theorie eine scharfe Scheidelinie zwischen einem Vereine der einen und einem Vereine der andern Art ziehen läßt. Wie darf man also hoffen, sich über eine Frage vereinigen zu können, welche mit anderen, im höchsten Grade streitbaren, Fragen in einem unmittelbaren Zusammenhange steht? über eine Frage, welche fast unausbleiblich zur Parteifrage werden muß? Besonders weit aussehend ist ein solcher Streit alsdann, wenn er zwischen den oben bezeichneten Parteien in Anre

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