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aquae, labor ac parsmonia, quae conducunt ad civium locupletationem, circa ea tantum versabitur officium imperantium«. Geseße zur Förderung der Agricultur und Fischerei sind nüßlich, ferner solche Geseze, »quibus ignavia prohibeatur, industria excitetur, ars navigandi (auch im Original gesperrt gedruckt - Navigationsacte!) (per quam commoda totius .mundi solo pene labore emta in unam civitatem comportantur) item mechanica et scientia mathematicae, nauticae et mechanicae fontes, in honore habeantur«. Ferner spricht sich Hobbes für Luxusgeseße aus: »Utiles sunt leges illae, quibus sumtus tam in cibos quam in vestes et uni versim in res omnes, quae usu consumuntur, immodici prohibeantur<«<.

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Dabei hält aber Hobbes fest, daß die Selbstthätigkeit der Menschen nicht unterbunden werden solle und daß die Geseze in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen nicht zu tief eingreifen dürfen. Es zeigt sich hier deutlich der selbstbewußte, auf seine eigene Kraft bauende Engländer!

Sowie das Wasser, wenn es künstlich in seinem Laufe aufgehalten und gestaut wird, schlecht wird »ita quoque cives, si nihil injussu legum facerent, torperent; sic omnia dissiparentur: et quo plura legibus indeterminata relinquuntur, eo majore fruuntur libertate«. Die Geseze sind nämlich nicht bestimmt »ad actiones hominum tollendas, sed dirigendas. mensura hujus libertatis ex bono civium et civitatis capienda est. Contra officium eorum, qui imperant et legum ferendarum autoritatem habent inprimis est, ut plures leges sint, quam ad bonum civium et civitatis necessario conducat«. (De cive cap. XIII § 15.) Zu den wichtigsten Aufgaben des Herrschers gehört es »ut bonae fiant leges". Gute und gerechte Geseze sind nicht zu verwechseln, denn injusta non potest esse lex«. »Lex bona est, quae ad salutem populi necessaria est et simul prospicue«. Die bloße Nüßlichkeit eines Gesetzes genügt nicht, um es „gut“

zu heißen, sondern es muß nothwendig sein. Nicht nothwendige Geseze sind »laquei ad capiendam pecuniam«. (Lev. cap. XXX).

Der durch die Geseze geschaffene Friedens- und Ordnungszustand muß dem Einzelnen ungeschmälert erhalten bleiben. » Etiam ad innoxiam et necessariam civibus libertatem pertinet, ut quae jura legibus sibi quisque concessa habet, iis sine metu frui possit« (de cive cap. XIII § 17). Dabei warnt Hobbes, wohl aus Sorge vor aufrührerischer Freiheitlichkeit, davor, daß der Einzelne sich einen übergroßen Begriff von seiner Freiheit mache. »Dulci autem nomine libertatis facile decipiuntur homines, qui distinguere nescientes id quod civitatis solius jus est, pro sua cujusque hereditate privata sibi arrogant«. (Lev. cap. XXI).

Wenn Jemand unverschuldet ins Unglück kommt, so hat der Herrscher dafür zu sorgen, »ne quae ad vitam necessaria sunt, illis desint<< (Lev. cap. XXX). Da durch das Naturrecht Jedermann berechtigt ist, sich das ihm zum Leben Nothwendige gewaltsam selbst zu nehmen, so ist es richtiger, daß der Staat (der Herrscher) das Nothwendige dem Bedürftigen selbst gebe, als daß dieser sich entweder das ihm Nothwendige nehme, oder daß er »incertae charitati civium« angewiesen wäre. Aus dieser allgemeinen Erhaltungspflicht folgt weiter das Recht des Herrschers, diejenigen, welche »corpora indonea habent« zur Arbeit anzuhalten, und zwar hat dies zu geschehen durch die Geseze, welche die einzelnen Productionszweige als Schifffahrt, Urproduction, Fischerei und alle anderen Berufe, welche Arbeit verlangen, begünstigen. Wenn die Zahl der Bedürftigen zu groß anwächst, so sind sie in ungenügend bevölkerte Länder abzugeben.

Die Menschen werden zur »seditio« auch durch Mangel geneigt. Darum muß man alle Quellen zu Beschwerden und zur Schaffung von Bedürftigkeit hintanhalten. Derartige Beschwerden können häufig begründet sein, »nimirum cum onera civitatis civibus inaequaliter imponuntur

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homines tam onus ipsum, quam inaequalitatem graviter ferre solent< (de cive cap. XIII § 9 s. Lev. cap. XXX). Das Naturrecht schon verlangt die Gleichheit der Belastung der Staatsbürger. Die Steuerpflicht überhaupt leitet Hobbes aus dem Schuße, welchen der Staat jedem Einzelnen gewährt, ab. Er erinnert daran, daß die Juden bei ihrer Rückkehr aus der Gefangenschaft die Arbeit des Gemeinwesens unter einander theilten; die Einen trugen Steine zum Aufbau eines Schußwalles herbei, die Anderen » tenuerunt gladium«<, um feindliche Einfälle abzuwehren. >>Tributa enim civium pro mercede sunt illi qui tenet gladium civitatis, quo civium industria protegatur.<< (Lev. 1. c.) Dennoch sind nicht Alle, obwohl sie thatsächlich des gleichen Schußes genießen, gleichmäßig zu Steuerzahlungen verpflichtet. Als Maßstab für die Steuerpflicht kann man entweder die Güter »quae lucrantur« oder jene »quae consumunt<«< annehmen. Hobbes spricht sich entschieden für die zweite Alternative aus; die erstere scheint ihm »contra aequitatem et proinde contra officium imperantium, posterior autem rationi et officio eorum consentaneus «. Jeder Staatsbürger ist also zu besteuern »pro ratione eorum, quae quisque consumit, non quae possidet« (de cive 1. c. § 11). >> Rationis enim non est, ut is qui industria et parsimonia alimenta acquisivit, magis quam is qui inertia et luxuria quod habuit decoxit (cum a civitate aequaliter uterque protectus sit) oneretur. Aequalitas ergo pensionum in publicum alia esse non potest, nisi ut unusquisque solvat pro ratione eorum quae consumit, id est, nisi ut tributa, non personis sed rebus ipsis, quae consumendae sunt, imponantur«. (Lev. 1. c.). Hobbes führt diese Grundsäge, welche ihn zu einem Systeme von Ertrags- und indirecten Steuern, jedenfalls aber nicht zu Einkommensteuern geführt hätte, nicht des Näheren aus.

Wenn wir auf Hobbes' Ansichten, speciell insoweit sie für die Entwickelung der Verwaltungsauffassung von Bedeutung sind, zurückblicken, so ist zunächst nicht zu leugnen, daß Hobbes

für unseren Zweck von weit größerer Wichtigkeit ist, als Grotius. Von diesem Gesichtspunkte aus verliert auch die Art Hobbes' einigermaßen von ihrer Düsterheit. Der schrankenlose Absolutismus wird nicht um seiner selbst willen, sondern wegen der Staatsbürger statuirt; er spricht ausführlich »de officiis eorum, qui summum imperium administrant«, »de officio summi imperantis«<, unterscheidet sich aber in dieser Richtung von seinem Zeitgenossen Seckendorff und dessen Verpflichtung des Herrschers zur Verwaltung dadurch, daß dieser in der Religion, bezw. der Offenbarung, eine wenigstens scheinbar feste Schranke außerhalb des Herrschers aufstellt, während Hobbes eine solche nicht schafft, vielmehr ohne jede oberste Sanction es doch wieder dem Herrscher überläßt, was er für die Unterthanen als nothwendig ansieht, so daß diese allgemeine Verpflichtung keinerlei Nachdruck erfährt und die Absolutheit des Fürsten bloß durch dessen eigene Einsicht beschränkt wird. Troßdem bleibt doch die bei Besprechung von Hobbes' Stellung unseres Erachtens nicht immer genügend hervorgehobene Thatsache bestehen, daß auch Hobbes in einem allerdings beschränkten, aber für die damalige Zeit doch ziemlich beträchtlichen Umfange Verwaltungsaufgaben dem Herrscher auferlegt hat, Aufgaben, welche die spätere Zeit und speciell der deutsche Wohlfahrtstaat festgehalten und erweitert hat.

Ein beachtenswerthes Charakteristicum, welches wir ganz besonders betonen müssen, weil es uns nirgends erwähnt zu sein scheint, liegt in der trotz aller Unbeschränktheit des Staatsoberhauptes entschieden verlangten freien Selbstthätigkeit der Staatsbürger, welche echt englisch weit ab liegt von der maßlosen Reglementirerei vieler Autoren des Wohlfahrtstaates. Das Beste muß immer der Mensch selbst thun! Das ist die Devise Hobbes!

Die Schaffung von Friede, Ordnung und Sicherheit im Staate ist ausschließlich Sache des Staatsoberhauptes. Selbsthilfe in dieser Richtung ist strenge untersagt, was in der Mitte des 17. Jahrhunderts in England nur zu begreiflich war. Be= züglich der anderen Verwaltungsaufgaben aber ist die Thätigkeit

des Herrschers eigentlich anregend, Richtung gebend und nicht unmittelbar befehlend, was oben ausführlich gezeigt worden ist. Einen Widerspruch damit bildet nur das Recht des Herrschers, die arbeitskräftigen Bürger zur Arbeit zu zwingen. Welchen Inhalt diese generelle Machtvollkommenheit hat, erklärt Hobbes nicht näher, so daß der Widerspruch keine thatsächlichen Wirkungen erweist. Jedenfalls ist aber „der Engelländer Hobbes“, den Seckendorff so scharf anläßt, in dieser Richtung entschieden über dem deutschen Wohlfahrtstaate stehend und hat den Späteren in dieser Richtung leider nicht als Vorbild gedient, was aber nicht hindert, daß wir in Hobbes viele Keime der Wohlfahrtsverwaltung, aber ohne die in Deutschland geübte Vielregiererei, bemerken können.

B. Spinoza.

Mit Hobbes zeitlich und wesentlich sich nahe berührend ist B. Spinoza. Er erklärt zunächst so wie Hobbes, daß das natürliche Recht jedes Menschen so weit reicht, wie seine Macht, und daß daher der Naturzustand ein Stand des Krieges ist, folgert aber, im Gegensaße zu Hobbes, daß nicht der Despotismus, sondern die gegenseitige Hilfeleistung der Menschen das Mittel sei, um aus diesem traurigen Naturzustande herauszukommen. Da nun die Menschen ihren Affecten unterworfen und daher unbeständig sind, so muß es eine Macht geben, „welche gemeinsame Regeln des Lebens vorzuschreiben und Geseze zu geben und diese nicht durch Vernunftgründe, welche die Affecte zu hemmen nicht vermögen, sondern durch Drohungen zu befestigen vermag. Eine solche Gesellschaft, die durch Gesetze und die Macht sich zu erhalten, befestigt ist, heißt Staat1). Nachdem nun durch das Naturrecht Jeder Herr über seine Freiheit ist und er dieses Rechtes auch im staatlichen Beisammenleben nicht verlustig geht, außer wenn er die Macht, sich zu vertheidigen, auf Andere überträgt, so hat auch „der Inhaber der höchsten Staats

1) Spinoza, Ethik (übers. v. Kirchmann) S. 196.

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